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Initiative für soziale Gerechtigkeit Gera ISG

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Was ist angemessener Wohnraum in Gera

Angemessene Kosten der Unterkunft in Gera (Stadt)

Pers. Wohnungs-
größe in qm
Nettokaltmiete
in EUR/qm
Betriebs-
kosten in EUR
Höchstmiete
gesamt in EUR
1 45 198,45 89,55 288,00
2 60 256,80 120,00 377,00
3 75 313,50 150,05 464,00
4 90 376,20 179,80 556,00
5 105 438,90 210,10 649,00

Für jeden weiteren zum Haushalt rechnenden Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um einen Wohnraum oder bis zu 15 qm Wohnfläche und bis 60,00 EUR.

Betriebskosten = Nebenkosten + Heizung; gegenwärtiger Durchschnittswert pro qm 1,80 EUR bis 2,20 EUR.
Kaltmiete = ab 91 qm angemessene Kaltmiete pro qm 4,01 EUR.

Quelle: Richtlinie zur Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Leistungsanträgen im Rahmen des SGB II und SGB XII – Stadt Gera.

Richtlinie zur Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei Leistungsanträgen im Rahmen des SGB II und SGB XII – Stadt Gera

Richtlinie Einmalige Beihilfen; Stadt Gera

Mietspiegel; Stadt Gera

Widerspüche, Anträge und Informationen

Immer aktuelle Widerspüche, Anträge und Informationen findet Ihr unter den nachfolgenden Links.
Vorlagen für Widersprüche
Vorlagen - Anträge
Info’s zu Hartz IV

Hier können Sie Muster für den Widerspruch gegen den ALG II-Bescheid Ihrer Agentur für Arbeit herunterladen.
Musterwiderspruch gegen den ALG II-Bescheid

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Verfassungsklage, Musterwiderspruch gegen den ALG II-Bescheid

Der Arbeitslosengeld II Satz auf dem Prüfstand. Beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 1840/07) in Karlruhe ist eine von der IG Metall unterstützte Klage eingegangen, mit deren Hilfe die Höhe des Regelsatzes für Alg II-Bezieher von 345 Euro überprüft werden soll

Nach Meinung der Gewerkschaften ist der Alg II-Satz zu niedrig bemessen, um Langzeitarbeitslosen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Mit der Verfassungsklage soll zudem überprüft werden, ob die pauschale Berücksichtigung einzelner Leistungen im Alg II-Satz mit dem individuellen Rechtsanspruch auf Sicherung des Existenzminimums vereinbar ist. Welche Auswirkungen hätte eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Wenn die Karlsruher Richter den Alg II-Regelsatz für verfassungswidrig erklären, muss der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts treffen. Diese gilt dann für die Zukunft. Gleichzeitig kann das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auch feststellen, dass Arbeitslose einen Anspruch auf Nachzahlung des zu niedrig bemessenen Arbeitslosengelds II haben. In der Regel profitieren von einer entsprechenden Nachzahlungspflicht aber nur Arbeitslose, die rechtzeitig Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid eingelegt haben.

Was muss ich tun, um mein Recht auf Nachzahlung von Alg II-Leistungen zu wahren? Arbeitslose, die ihren Rechtsanspruch auf eine Nachzahlung von Alg II-Leistungen wahren wollen, müssen Widerspruch gegen ihren Alg II-Bescheid einlegen. Bei einem neuen Bescheid für einen weiteren Bewilligungszeitraum muss erneut Widerspruch eingelegt werden.

In einer Bedarfgemeinschaft - zum Beispiel in einer Familie - mit mehreren Personen, muss jedes Mitglied gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Das gilt auch für minderjährige Kinder. Um das Verfahren zu vereinfachen, kann ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für alle anderen den Widerspruch erheben. Voraussetzung ist eine entsprechende Vollmacht. Erziehungsberechtigte können ihre minderjährigen Kinder mitvertreten. Für alle, die ihren Rechtsanspruch auf eine mögliche Nachzahlung bis zur Entscheidung in Karlsruhe wahren wollen, haben die Gewerkschaften einen Musterbrief vorbereitet.

Musterwiderspruch:
Hiermit lege/n ich/ wir
W i d e r s p r u c h gegen den Bescheid vom .............................................ein.
Begründung:

Der Widerspruch richtet sich allein gegen die Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Der Regelsatz verstößt gegen das Sozialstaatsgebot. Eine Verfassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1840/07 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht bin ich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden. Der Widerspruch wird ausdrücklich für und im Namen aller Mitglieder der Bedarfgemeinschaft erhoben. ...................................................................................................................................
Ort/ Datum/ Unterschrift/en
(Unterschriften aller erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowie der Erziehungsberechtigen für die minderjährigen Kinder)

Download: Widerspruch als PDF Datei

Nachtrag, Anmerkung:
Da sich die ARGEN, Job-Center und wie sie auch alle heissen moegen in der Regel nicht auf das Ruhen des Verfahrens einlassen, die Praxis hat es bisher gezeigt, und den Widerspruch abschmettern, muss nach Erhalt des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats bei ordentlichem, richtigem Rechtsbehelf, sonst 1 Jahr, Klage beim zustaendigen SG eingereicht werden.
Im Klageverfahren dann gem. §§ 202 SGG, 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das kann bereits mit der Klageschrift erfolgen. Wenn das Gericht ein Ruhen ebenfalls fuer sinnvoll haelt, wird es bei der Beklagten darauf hinwirken, dass diese einem Ruhen des Verfahrens zustimmt. Das geschieht hier ganz bestimmt.

Als Alternative gibt es dann spaeter fuer die, die warten, den Ueberpruefungsantrag nach § 44 SGB X, Ruecknahme eines rechtswidrigen nicht beguenstigenden Verwaltungsaktes (Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung fuer die Vergangenheit zurueckgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches laengstens fuer einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Ruecknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Ruecknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurueckgenommen wird. Erfolgt die Ruecknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, fuer den rueckwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Ruecknahme der Antrag).

Anmerkung von Tacheles e.V.:
Der Widerspruch gegen die Hoehe der Regelleistung hat im Bezug auf die ausstehende Verfassungsgerichtsentscheidung unseres Erachtens vor allem politischen Charakter. Es macht Sinn, sich an kollektiven Aktionen zu beteiligen und damit klar zu machen, dass „Alg II-Betroffene“ nicht alleine gegen die Behoerde und die „Harz IV-Koalition“ in Berlin stehen.

Erwerbslose, die jetzt Widerspruch einlegen, sollten sich aber im Klaren darueber sein, dass durch das Bundesverfassungsgericht keine direkte Erhoehung der Regelleistung veranlasst wird. Das Gericht wird eventuell feststellen, dass das soziokulturelle Existenzminimum zu niedrig angesetzt ist und der Politik vorgeben, die Regelleistung in Zukunft hoeher zu bemessen. Daher werden Betroffene, die sich mit einem Widerspruch der Klage anschliessen, unserer Einschaetzung nach rueckwirkend keine hoehere Regelleistung erhalten.

Effektiven Widerstand koennen diejenigen leisten, die sich bei individueller Betroffenheit auf juristischem Wege gegen einzelne Unzulaenglichkeiten von Hartz IV wehren. Hier gibt es zahlreiche Angriffspunkte, bei denen sich derzeit eine Aenderung der laufenden Rechtsprechung abzeichnet (z.B. Kuerzungen bei Krankenhausaufenthalt, Deckelung der Heizkosten, Anrechnung diverser Einkommen wie Steuererstattung oder Erbe usw.). Interessierte, die ihre Ansprueche durchsetzen wollen, sollten sich bei einer unabhaengigen Stelle beraten lassen.
Adressen von Beratungsstellen finden sich auf unserem bundesweiten Adressverzeichnis unter Bundesweites Adressverzeichniss von Beratungsstellen, Anwaelten und Initiativen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht.
Harald Thomé und Frank Jaeger
Tacheles-Onlineredaktion

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Überprüfungsantrag nach SGB X § 44 SGB X

Wenn die Frist für einen Widerspruch auf einen Bescheid bereits abgelaufen ist, oder es sich um weiter zurückliegende Bescheide handelt, kann man lt. § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag für den/die betroffenen Bescheid/e stellen. Das hat Sinn für Bescheide rückwirkend für bis zu 5 Jahren. Die in § 44 SGB X genannte 4-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid gültig geworden ist. D.h. man kann am 31.12.2007 noch die Überprüfung eines Bescheides vom 01.01.2003 beantragen, da die 4-Jahres-Frist dieses Bescheides am 01.01.2004 begonnen hat. Was länger zurück liegt, wird nicht mehr nachgezahlt.

Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an das Amt, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide. Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Das Amt ist zur Überprüfung verpflichtet. Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang. Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen. Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen.

Fristsetzung
Man kann auch zusätzlich noch eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Antrag bearbeitet werden muss. Zwar ist gemäß § 88 SGG für die Bearbeitung von Anträgen eine Frist von 6 Monaten zulässig, bevor geklagt werden kann, hierbei muss aber beachtet werden, inwieweit durch den strittigen Verwaltungsakt die Existenz gefährdet ist. Wenn die Existenz gefährdet ist, sollte man immer eine Frist setzen, hier sind i.d.R. 4 Wochen angemessen.

Bei einer Frist sollte immer ein konkretes Datum genannt werden, nicht die Fristdauer.

Meldet sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht, sollte man nach Fristablauf noch ein paar Tage warten (Postweg) und dann die Erledigung anmahnen, ebenfalls wieder mit Fristsetzung, 2 Wochen sollten da als Nachfrist ausreichen. Passiert immer noch nichts, kann man vor dem Sozialgericht Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. Dies ist, wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, zulässig. Beim ALG II ist eigentlich fast immer die Existenz gefährdet, was genau so ein Vorliegen eines besonderen Umstandes sein dürfte. Dann wird das Sozialgericht tätig und fordert die Bescheiderteilung oder eine plausible Erklärung, warum noch kein Bescheid erteilt wurde und setzt dem Amt bei Letzterem eine Frist.
(Quelle:gegen-hartz.de, 09.10.07)

1.) Name, Vorname Ort, Datum
Straße/ Nr.
PLZ/ Ort

Kundennummer:
Datum
Arbeitsamt
Straße/ Nr.
PLZ Ort

Betreff: Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr gehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung der Entscheidung vom 2.).... gemäß § 44 SGB X.

Begründung: 3.)
Damit wurde bei der Entscheidung als Verwaltungsakt von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Aus diesem Grund bitte ich den Bescheid vom 2.).... zu überprüfen.

Ich bitte Sie mir Ihre Entscheidung per Bescheid mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name

zu 1.)
Hier sind die persönlichen Angaben wie Name und Anschrift des Antragstellers einzutragen. Bei Datum und Ort ist der aktuelle Tag der Antragstellung und der Wohnort des Antragsteller anzugeben. Die Kundenummer sollte in jedem Fall angegeben werden, da dies zu der Form eines solchen Antrages gehört und das Arbeitsamt bei der Suche der gespeicherten Daten geholfen ist. Im Adressfeld ist die Anschrift des zuständigen Arbeitsamtes einzutragen.

zu 2.)
An dieser Stelle ist das Datum des Bescheides einzutragen, bei dem der Widerspruch versäumt wurde oder sich herausgestellt hat, dass das Arbeitsamt von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist bzw. das Recht falsch angewandt wurde. Dieser Bescheid kann ein Bewilligungs-, Änderungs-, Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid sein.

zu 3.)
Hier ist die Begründung für den Antrag gemäß § 44 SGB X einzutragen. Sie müssen in der Begründung nachweisen, was durch das Arbeitsamt nicht beachtet bzw. falsch gemacht wurde. Gegebenfalls sollte die Begründung belegt werden.

Wichtiger Hinweis:
Der Antrag gemäß § 44 SGB X kann nur Erfolg haben, wenn sicher ist, dass durch das Arbeitsamt beim Erlass des Bescheides (Verwaltungsakt) das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, d.h. bei der Entscheidung des Arbeitsamtes sind bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt wurden.

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Ab 1.Oktober 2005 Änderungen der Erwerbstätigenfreibeträge

Die Erwerbstätigenfreibeträge ändern sich, was sich ändert und wie sich das auswirkt ist mit den Artikel dargestellt.
hier der ausfürliche Artikel

Informationen zu rechtlichen Grundlagen und Durchführungsbestimmungen für Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen [1-€-Jobs]

In den Diskussionen um die Hartz IV-Gesetze wird oft die Meinung vertreten, daß jede/r Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (ALG II) einen 1-€-Job annehmen müsse. Sozusagen müsse als 'Gegenleistung’ für den Bezug von ALG II ein Dienst für die Gemeinschaft erbracht werden.
Informationen zu 1,- Euro Jobs

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SGB II Rechtsprechung

Umfangreiche Sammlung zur Rechtsprechung nicht nur zum SGB II von Harald Thomè

Sozialgerichts-Entscheidungen zum SGB II

eine weitere Sammlung von Urteilen zum Thema

Arbeitslosengeld II – Mehrbedarfe - Mehrbedarfszuschlag

Jeder Hilfeempfänger erhält zum Leben Regelleistungen und Unterkunftskosten, die - keiner mag es glauben - tatsächlich den gesamten Lebensbedarf abdecken sollen. Übrigens zu den Unterkunftskosten zählen auch die ZASO Gebühren, die als Unterkunftskosten mit von der ARGE zu übernehmen sind.

Mehrbedarf = mehr ALG II

Daneben existieren eine Fülle weiterer sog. Mehrbedarfe, die eine besondere Lebenssituation abdecken sollen und in zusätzlichen monatlichen Beträgen bewilligt werden.

Folgende Mehrbedarfe liegen am häufigsten vor:

Bei folgenden Erkrankungen fallen entsprechende Mehrbedarfe an, die monatlich zusätzlich gezahlt werden:

Wenn bei einer Person mehrere Erkrankungen vorliegen, die jeweils unterschiedliche Kostformen erfordern, können die einzelnen Mehrbedarfe summiert werden, so daß sich der Mehrbedarf insgesamt erhöht. Zur Beantragung muss der Hausarzt das Zusatzblatt 8 oder jetzt neu die Bescheinigung MBE ausfüllen und darin die verschiedenen Erkrankungen angeben.

Dieses ausgefüllte Zusatzblatt ist dann einfach bei der ARGE abzugeben und der Mehrbedarf ist entsprechend der ärztlichen Angaben zu bewilligen. Die entsprechenden Formulare sind bei der ARGE erhältlich oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) zu finden. Sollten mehrere Erkrankungen vorliegen, sollten alle angegeben werden, da auch eine Summierung der Mehrbedarfe in Betracht kommt. Da sicherlich viele Hilfeempfänger noch nie etwas von diesem Mehrbedarf gehört haben, sollte der Hausarzt gleich noch attestieren, seit wann aufgrund der Erkrankung ein Mehrbedarf erforderlich ist.

Sollte beispielsweise eine Person seit Jahren an Bluthochdruck leiden, aber noch nie einen Mehrbedarf von 25,56 € monatlich erhalten haben, kommt auch eine rückwirkende Bewilligung des Mehrbedarfes in Betracht, sofern der Arzt bescheinigt, dass diese Erkrankung schon dauerhaft vorliegt.

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